Uwaga dotycząca archiwizacji zdjęć i powiadomień e-mail

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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Kasimir Klick Photography - Sebastian Nytz

Stand: 1. Januar 2019

I. Allgemeines

1. Die nachfolgenden AGB gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit Kasimir Klick Photography -

Sebastian Nytz. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird.

Sonderabsprachen, die von den AGB abweichen sind auf dem Vertrag zu ergänzen und von

den Vertragspartnern zu unterzeichnen.

2. "Lichtbilder" im Sinne dieser AGB sind alle vom Fotografen hergestellten Produkte, gleich in

welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen. (Negative,

Dia-Positive, Papierbilder, Still-Videos, elektronische Stehbilder in digitalisierter Form,

Bilddateien unterschiedlichster Formate, Videos usw.)

II. Urheberrecht

1. Dem Fotografen steht das Urheberrecht an den Lichtbildern nach Massgabe des Urheberrechtsgesetzes

zu.

2. Die vom Fotografen hergestellten Lichtbilder sind grundsätzlich nur für den eigenen Gebrauch

des Auftraggebers bestimmt.

3. Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist - sofern nicht ausdrücklich etwas

anderes vereinbart wurde - jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe

von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung.

4. Die Nutzungsrechte gehen erst über nach vollständiger Bezahlung des Honorars an den Fotografen.

5. Der Besteller eines Bildes i.S. vom § 60 UrhG hat kein Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen

und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. §

60 UrhG wird ausdrücklich abbedungen.

6. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der Fotograf, sofern nichts anderes vereinbart wurde,

verlangen, als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf

Namensnennung berechtigt den Fotografen zum Schadensersatz.

7. Die Negative, digitalen Negative bzw. Datendateien verbleiben beim Fotografen. Eine Herausgabe

der Negative an den Auftraggeber erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung.

III.Vergütung, Eigentumsvorbehalt

1. Für die Herstellung der Lichtbilder wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte

Pauschale zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet; Nebenkosten (Reisekosten,

Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Labor- und Materialkosten, Studiomieten etc.) sind,

falls nicht anders vereinbart, vom Auftraggeber zu tragen. Gegenüber Endverbrauchern weist

der Fotograf die Endpreise inkl. Mehrwertsteuer aus.

2. Das vereinbarte Honorar ist am Tag des Fototermins zu begleichen.

3. Ist eine Rechnungslegung vereinbart, sind fällige Rechnungen innerhalb von 14 Tagen ohne

Abzug zu zahlen. Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn er fällige Rechnungen nicht spätestens

30 (in Worten: dreißig) Tage nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung

begleicht. Dem Fotografen bleibt vorbehalten, den Verzug durch Erteilung einer

nach Fälligkeit zugehenden Mahnung zu einem früheren Zeitpunkt herbeizuführen.

4. Bei Rechnungslegung ist die erste Abschlagsrechnung vor dem Fototermin zu begleichen. Die

zweite Abschlagsrechnung ist die Schlussrechnung und wird nach dem Fototermin gestellt.

5. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Lichtbilder Eigentum

des Fotografen.

6. Hat der Auftraggeber dem Fotografen keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung

der Lichtbilder gegeben, so sind Reklamationen bezüglich der Bildauffassung sowie der

künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder

nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Fotograf

behält den Vergütungs-Anspruch für bereits begonnene Arbeiten.

IV.Haftung

1. Für die Verletzung von Pflichten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit wesentlichen

Vertragspflichten stehen, haftet der Fotograf für sich und seine Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz

und grober Fahrlässigkeit. Er haftet ferner für Schäden aus der Verletzung des Lebens,

des Körpers oder der Gesundheit sowie aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die

er oder seine Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.

Für Schäden an Aufnahmeobjekten, Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts, Negativen oder Daten

haftet der Fotograf – wenn nichts anderes vereinbart wurde – nur bei Vorsatz und grober

Fahrlässigkeit.

2. Der Fotograf verwahrt die Negative oder Daten sorgfältig. Er ist berechtigt, aber nicht verpflichtet,

von ihm aufbewahrte Negative oder Daten nach vier Wochen seit Beendigung des Auftrags

zu vernichten. Eine darüber hinausgehende Aufbewahrung kann durch den Auftraggeber bis zu

diesem Zeitpunkt bestellt werden.

3. Der Fotograf haftet für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit der Lichtbilder nur im Rahmen

der Garantieleistungen der Hersteller des Fotomaterials.

4. Die Zusendung und Rücksendung von Filmen, Bildern und Vorlagen erfolgt auf Kosten und Gefahr

des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann bestimmen, wie und durch wen die Rücksendung

erfolgt.

V. Nebenpflichten

1. Der Auftraggeber versichert, dass er an allen dem Fotografen übergebenen Vorlagen das Vervielfältigungs-

und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten

Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt. Ersatzansprüche

Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen, trägt der Auftraggeber.

2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur Verfügung zu stellen

und unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Holt der Auftraggeber nach Aufforderung

die Aufnahmeobjekte nicht spätestens nach zwei Werktagen ab, ist der Fotograf berechtigt,

gegebenenfalls Lagerkosten zu berechnen oder bei Blockierung seiner Studioräume die

Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers auszulagern. Transport- und Lagerkosten gehen

zu Lasten des Auftraggebers.

3. Der Auftraggeber verpflichtet sich dem Fotograf alle Informationen (Ortsangabe ggf. mit Wegbeschreibung,

Kontaktperson, Sonderwünsche und dergleichen) für den Fototermin zwei Wochen

vorher zur Verfügung zu stellen. Diese sollten im Vertrag festgehalten werden.

VI.Leistungsstörung, Ausfallhonorar

1. Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Fotograf

nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so erhöht sich das Honorar des Fotografen,

sofern ein Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält

der Fotograf auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz, sofern nicht der

Auftraggeber nachweist, dass dem Fotografen kein Schaden entstanden ist. Bei Vorsatz oder

Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann der Fotograf auch Schadensersatzansprüche geltend

machen.

2. Liefertermine für Lichtbilder sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich vom Fotografen

bestätigt worden sind. Der Fotograf haftet für Fristüberschreitung nur bei Vorsatz und grober

Fahrlässigkeit.

VII.Datenschutz

1. Zum Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten des Auftraggebers können gespeichert

werden. Der Fotograf verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftrages bekannt

gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln.

VIII.Digitale Fotografie

1. Die Digitalisierung, Speicherung und Vervielfältigung der Lichtbilder des Fotografen auf Datenträgern

aller Art bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen.

IX.Bildbearbeitung

1. Die Bearbeitung von Lichtbildern des Fotografen und ihre Vervielfältigung und Verbreitung,

analog oder digital, bedarf der vorherigen Zustimmung des Fotografen. Entsteht durch Foto-

Composing, Montage oder sonstige elektronische Manipulation ein neues Werk, ist dieses mit

[M] zu kennzeichnen. Die Urheber der verwendeten Werke und der Urheber des neuen Werkes

sind Miturheber im Sinne des §8UrhG.

2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Lichtbilder des Fotografen digital so zu speichern und zu kopieren,

dass der Name des Fotografen mit den Bilddaten elektronisch verknüpft wird.

3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese elektronische Verknüpfung so vorzunehmen, dass sie

bei jeder Art von Datenübertragung, bei jeder Wiedergabe auf Bildschirmen, bei allen Arten von

Projektionen, insbesondere bei jeder öffentlichen Wiedergabe, erhalten bleibt und der Fotograf

als Urheber der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist.

4. Der Auftraggeber versichert, dass er dazu berechtigt ist, den Fotografen mit der elektronischen

Bearbeitung fremder Lichtbilder zu beauftragen, wenn er einen solchen Auftrag erteilt. Er stellt

den Fotografen von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen.

X. Nutzung und Verbreitung

1. Die Verbreitung von Lichtbildern des Fotografen im Internet und in Intranets, in Online-Datenbanken,

in elektronischen Archiven, die nicht nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers

bestimmt sind, auf Diskette, CD-ROM oder ähnlichen Datenträgern ist nur aufgrund einer besonderen

Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber gestattet. Der Fotograf

kann entsprechende Bilder mit Wasserzeichen zur Verfügung stellen.

2. Die Weitergabe digitalisierter Lichtbilder im Internet und in Intranets und auf Datenträgern und

Geräten, die zur öffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen oder zur Herstellung von Soft- und

Hardcopies geeignet sind, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen. Der

Fotograf kann entsprechende Bilder mit Wasserzeichen zur Verfügung stellen.

3. Die Vervielfältigung und Verbreitung von Bearbeitungen, die der Fotograf auf elektronischem

Wege hergestellt hat, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen.

4. Der Fotograf ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeber herauszugeben,

wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

5. Hat der Fotograf dem Auftraggeber Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung gestellt, dürfen

diese nur mit vorheriger Einwilligung des Fotografen verändert werden.

6. Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online und offline liegen

beim Auftraggeber; die Art und Weise der Übermittlung kann der Auftragnehmer bestimmen.

7. Das Recht zur Veröffentlichung, der während des Fototermins entstandenen Bilder, wird dem

Fotografen ggf. im Vertrag erteilt und dem Auftraggeber vergütet.

XI.Schlussbestimmungen

1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Fotografen,

wenn der Vertragspartner nicht Verbraucher ist. Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, juristische

Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, so ist

der Geschäftssitz des Fotografen als Gerichtsstand vereinbart.

XII.Preisliste

1. Unsere Preise beinhalten alle die gesetzliche Mehrwertsteuer!

Die AGB wurden erstellt in Anlehnung an:

Neue Allgemeine Geschäftsbedingungen / AGB des Photographen-Handwerks

(Bundesanzeiger Nr. 88 vom 15. Mai 2002 – Seite 10.436)