Fotoğrafların arşivlenmesi ve eposta bildirimleriyle ilgili bildirim
Yeni siparişlere olanak sağlamak için fotoğraflarınızı arşivlemek hizmetimizin bir parçasıdır ve dolayısıyla bu, bir müşteri hesabı oluşturmanın sözleşmesel bir parçasıdır.
Buna ek olarak, eposta yoluyla hatırlatıcıların / bildirimlerin gönderilmesi (örneğin, fotoğrafların hazırlanması veya fotoğrafların silinmesi ile ilgili bilgiler) hizmetimizin bir parçasıdır ve bu nedenle ayrı bir izin isteği gerektirmez.
E-postaların gönderilmesi şu anda medyada yoğun bir şekilde tartışıldığından, yeni müşteri hesapları için ek onay alma kararı aldık. Bizden daha fazla mesaj almak istemiyorsanız, lütfen bize bir e-posta yazın veya e-posta bildirimi içerisindeki üyelikten çık bağlantısına tıklayın.
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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Kasimir Klick Photography - Sebastian Nytz
Stand: 1. Januar 2019
I. Allgemeines
1. Die nachfolgenden AGB gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit Kasimir Klick Photography -
Sebastian Nytz. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird.
Sonderabsprachen, die von den AGB abweichen sind auf dem Vertrag zu ergänzen und von
den Vertragspartnern zu unterzeichnen.
2. "Lichtbilder" im Sinne dieser AGB sind alle vom Fotografen hergestellten Produkte, gleich in
welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen. (Negative,
Dia-Positive, Papierbilder, Still-Videos, elektronische Stehbilder in digitalisierter Form,
Bilddateien unterschiedlichster Formate, Videos usw.)
II. Urheberrecht
1. Dem Fotografen steht das Urheberrecht an den Lichtbildern nach Massgabe des Urheberrechtsgesetzes
zu.
2. Die vom Fotografen hergestellten Lichtbilder sind grundsätzlich nur für den eigenen Gebrauch
des Auftraggebers bestimmt.
3. Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist - sofern nicht ausdrücklich etwas
anderes vereinbart wurde - jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe
von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung.
4. Die Nutzungsrechte gehen erst über nach vollständiger Bezahlung des Honorars an den Fotografen.
5. Der Besteller eines Bildes i.S. vom § 60 UrhG hat kein Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen
und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. §
60 UrhG wird ausdrücklich abbedungen.
6. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der Fotograf, sofern nichts anderes vereinbart wurde,
verlangen, als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf
Namensnennung berechtigt den Fotografen zum Schadensersatz.
7. Die Negative, digitalen Negative bzw. Datendateien verbleiben beim Fotografen. Eine Herausgabe
der Negative an den Auftraggeber erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung.
III.Vergütung, Eigentumsvorbehalt
1. Für die Herstellung der Lichtbilder wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte
Pauschale zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet; Nebenkosten (Reisekosten,
Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Labor- und Materialkosten, Studiomieten etc.) sind,
falls nicht anders vereinbart, vom Auftraggeber zu tragen. Gegenüber Endverbrauchern weist
der Fotograf die Endpreise inkl. Mehrwertsteuer aus.
2. Das vereinbarte Honorar ist am Tag des Fototermins zu begleichen.
3. Ist eine Rechnungslegung vereinbart, sind fällige Rechnungen innerhalb von 14 Tagen ohne
Abzug zu zahlen. Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn er fällige Rechnungen nicht spätestens
30 (in Worten: dreißig) Tage nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung
begleicht. Dem Fotografen bleibt vorbehalten, den Verzug durch Erteilung einer
nach Fälligkeit zugehenden Mahnung zu einem früheren Zeitpunkt herbeizuführen.
4. Bei Rechnungslegung ist die erste Abschlagsrechnung vor dem Fototermin zu begleichen. Die
zweite Abschlagsrechnung ist die Schlussrechnung und wird nach dem Fototermin gestellt.
5. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Lichtbilder Eigentum
des Fotografen.
6. Hat der Auftraggeber dem Fotografen keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung
der Lichtbilder gegeben, so sind Reklamationen bezüglich der Bildauffassung sowie der
künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder
nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Fotograf
behält den Vergütungs-Anspruch für bereits begonnene Arbeiten.
IV.Haftung
1. Für die Verletzung von Pflichten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit wesentlichen
Vertragspflichten stehen, haftet der Fotograf für sich und seine Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz
und grober Fahrlässigkeit. Er haftet ferner für Schäden aus der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit sowie aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die
er oder seine Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.
Für Schäden an Aufnahmeobjekten, Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts, Negativen oder Daten
haftet der Fotograf – wenn nichts anderes vereinbart wurde – nur bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit.
2. Der Fotograf verwahrt die Negative oder Daten sorgfältig. Er ist berechtigt, aber nicht verpflichtet,
von ihm aufbewahrte Negative oder Daten nach vier Wochen seit Beendigung des Auftrags
zu vernichten. Eine darüber hinausgehende Aufbewahrung kann durch den Auftraggeber bis zu
diesem Zeitpunkt bestellt werden.
3. Der Fotograf haftet für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit der Lichtbilder nur im Rahmen
der Garantieleistungen der Hersteller des Fotomaterials.
4. Die Zusendung und Rücksendung von Filmen, Bildern und Vorlagen erfolgt auf Kosten und Gefahr
des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann bestimmen, wie und durch wen die Rücksendung
erfolgt.
V. Nebenpflichten
1. Der Auftraggeber versichert, dass er an allen dem Fotografen übergebenen Vorlagen das Vervielfältigungs-
und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten
Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt. Ersatzansprüche
Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen, trägt der Auftraggeber.
2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur Verfügung zu stellen
und unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Holt der Auftraggeber nach Aufforderung
die Aufnahmeobjekte nicht spätestens nach zwei Werktagen ab, ist der Fotograf berechtigt,
gegebenenfalls Lagerkosten zu berechnen oder bei Blockierung seiner Studioräume die
Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers auszulagern. Transport- und Lagerkosten gehen
zu Lasten des Auftraggebers.
3. Der Auftraggeber verpflichtet sich dem Fotograf alle Informationen (Ortsangabe ggf. mit Wegbeschreibung,
Kontaktperson, Sonderwünsche und dergleichen) für den Fototermin zwei Wochen
vorher zur Verfügung zu stellen. Diese sollten im Vertrag festgehalten werden.
VI.Leistungsstörung, Ausfallhonorar
1. Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Fotograf
nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so erhöht sich das Honorar des Fotografen,
sofern ein Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält
der Fotograf auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz, sofern nicht der
Auftraggeber nachweist, dass dem Fotografen kein Schaden entstanden ist. Bei Vorsatz oder
Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann der Fotograf auch Schadensersatzansprüche geltend
machen.
2. Liefertermine für Lichtbilder sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich vom Fotografen
bestätigt worden sind. Der Fotograf haftet für Fristüberschreitung nur bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit.
VII.Datenschutz
1. Zum Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten des Auftraggebers können gespeichert
werden. Der Fotograf verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftrages bekannt
gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln.
VIII.Digitale Fotografie
1. Die Digitalisierung, Speicherung und Vervielfältigung der Lichtbilder des Fotografen auf Datenträgern
aller Art bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen.
IX.Bildbearbeitung
1. Die Bearbeitung von Lichtbildern des Fotografen und ihre Vervielfältigung und Verbreitung,
analog oder digital, bedarf der vorherigen Zustimmung des Fotografen. Entsteht durch Foto-
Composing, Montage oder sonstige elektronische Manipulation ein neues Werk, ist dieses mit
[M] zu kennzeichnen. Die Urheber der verwendeten Werke und der Urheber des neuen Werkes
sind Miturheber im Sinne des §8UrhG.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Lichtbilder des Fotografen digital so zu speichern und zu kopieren,
dass der Name des Fotografen mit den Bilddaten elektronisch verknüpft wird.
3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese elektronische Verknüpfung so vorzunehmen, dass sie
bei jeder Art von Datenübertragung, bei jeder Wiedergabe auf Bildschirmen, bei allen Arten von
Projektionen, insbesondere bei jeder öffentlichen Wiedergabe, erhalten bleibt und der Fotograf
als Urheber der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist.
4. Der Auftraggeber versichert, dass er dazu berechtigt ist, den Fotografen mit der elektronischen
Bearbeitung fremder Lichtbilder zu beauftragen, wenn er einen solchen Auftrag erteilt. Er stellt
den Fotografen von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen.
X. Nutzung und Verbreitung
1. Die Verbreitung von Lichtbildern des Fotografen im Internet und in Intranets, in Online-Datenbanken,
in elektronischen Archiven, die nicht nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers
bestimmt sind, auf Diskette, CD-ROM oder ähnlichen Datenträgern ist nur aufgrund einer besonderen
Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber gestattet. Der Fotograf
kann entsprechende Bilder mit Wasserzeichen zur Verfügung stellen.
2. Die Weitergabe digitalisierter Lichtbilder im Internet und in Intranets und auf Datenträgern und
Geräten, die zur öffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen oder zur Herstellung von Soft- und
Hardcopies geeignet sind, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen. Der
Fotograf kann entsprechende Bilder mit Wasserzeichen zur Verfügung stellen.
3. Die Vervielfältigung und Verbreitung von Bearbeitungen, die der Fotograf auf elektronischem
Wege hergestellt hat, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen.
4. Der Fotograf ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeber herauszugeben,
wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
5. Hat der Fotograf dem Auftraggeber Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung gestellt, dürfen
diese nur mit vorheriger Einwilligung des Fotografen verändert werden.
6. Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online und offline liegen
beim Auftraggeber; die Art und Weise der Übermittlung kann der Auftragnehmer bestimmen.
7. Das Recht zur Veröffentlichung, der während des Fototermins entstandenen Bilder, wird dem
Fotografen ggf. im Vertrag erteilt und dem Auftraggeber vergütet.
XI.Schlussbestimmungen
1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Fotografen,
wenn der Vertragspartner nicht Verbraucher ist. Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, juristische
Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, so ist
der Geschäftssitz des Fotografen als Gerichtsstand vereinbart.
XII.Preisliste
1. Unsere Preise beinhalten alle die gesetzliche Mehrwertsteuer!
Die AGB wurden erstellt in Anlehnung an:
Neue Allgemeine Geschäftsbedingungen / AGB des Photographen-Handwerks
(Bundesanzeiger Nr. 88 vom 15. Mai 2002 – Seite 10.436)